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BetrVG § 2 - Zusammenarbeit

Betriebsverfassungsgesetz - Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber - § 2 BetrVG

§ 2 BetrVG - Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):

Zusammenarbeit Arbeitgeber und Betriebsrat

Die Vorschrift enthält in Abs. 1 zunächst das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dieser Grundsatz sowie das in § 74 Abs. 2 enthaltene Arbeitskampfverbot für den BR, aber auch die Bindung des BR an das gesetzlich nicht näher definierte "Betriebswohl" (das Wohl der Erwerbsgrundlage aller ArbeitnehmerInnen) setzt diesen Begriff im Wesentlichen mit dem wirtschaftlichen Interesse des AG gleich. Gleichwohl behält er auch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts seinen Charakter als Interessenvertretung, weil er zumindest in erster Linie die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes vertritt. Dies schließt es jedenfalls aus, den BR als ordnungspolitisches Instrument zur Durchsetzung von AG-Interessen zu begreifen. Das Gebot der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" kann unter Berücksichtigung des Wortlauts des Abs. 1 und der unterschiedlichen Stellung und Aufgabe von "Betriebsrat" und "Gewerkschaften" nicht auf das Verhältnis von Arbeitgeber und Gewerkschaften übertragen werden.

Zusammenarbeit mit ext. Organisationen

Neben der Zusammenarbeit zwischen AG und BR spricht die Bestimmung das Zusammenwirken beider Betriebsverfassungsorgane mit den Tarifparteien (Arbeitgeber und Gewerkschaft) im Rahmen der Betriebsverfassung an, wobei sich der Arbeitgeber der Unterstützung seines Arbeitgeberverbandes, der Betriebsrat der Unterstützung durch die im Betrieb vertretende Gewerkschaft bedienen werden.

Die Regelung des Abs. 1 verdeutlicht, dass sich die Zusammenarbeit des Betriebsrats mit der Gewerkschaft nicht nur dort zu vollziehen hat, wo diese konkrete betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben erfüllt, wie z. B. durch die Teilnahme an BR-Sitzungen (§ 31 BetrVG) oder Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 46 Abs. 1 BetrVG), sondern schlechthin in allen Fragen der Betriebsverfassung.

Das Recht der Gewerkschaften, den Betrieb zu betreten

Nach § 2 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber Zutritt zu gewähren, wenn eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zur Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, die in § 31 und § 46 Abs.1 S. 1 BetrVG hinsichtlich der Teilnahme an Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen spezialgesetzliche Ausformungen erfahren haben, Beauftragte in den Betrieb senden. In dem Zusammenhang obliegt ausschließlich der Gewerkschaft die Auswahlentscheidung. Allerdings kann der Arbeitgeber ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) einem bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten aus Gründen in dessen Person den Zutritt verweigern, wenn dieser in der Vergangenheit den Betriebsfrieden nachhaltig gestört oder den Arbeitgeber grob beleidigt hat und eine Wiederholung des Verhaltens zu befürchten steht. (LAG Hamm 13 TaBV 58/05).

Das BetrVG schränkt die Gewerkschaften nicht ein

Die spezifischen koalitionspolitischen Aufgaben von Gewerkschaften und AG-Verbänden sind in Abs. 3 angesprochen. Zugleich wird darin klargestellt, dass die Funktionen und Aufgaben von "Betriebsrat" und "Gewerkschaften" im Betrieb und im Rahmen der Betriebsverfassung "verschiedenartig" sind. § 2 Abs. 3 BetrVG hat zugleich die Funktion zu verdeutlichen, dass die überbetrieblichen koalitionspolitischen Aufgaben durch die in Abs. 2 angesprochenen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nicht eingeschränkt werden. Dies bedeutet, dass der BR - auch wenn er die Belange der nicht organisierten AN vertritt - keine "Ersatzgewerkschaft" ist und die gewerkschaftliche Interessenvertretung als solche im Betrieb nicht verdrängen kann.

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