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BetrVG § 26 - Betriebsratsvorsitzender

Betriebsverfassungsgesetz - Vorsitz des Betriebsrats - § 26 BetrVG

§ 26 BetrVG - Vorsitzender

(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.

Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):

Die Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden im mehrköpfigen Betriebsrat ist Pflicht

Der § 26 BetrVG regelt für die Betriebsräte, die aus mehreren BR-Mitgliedern bestehen, die organisatorische Gestaltung. Sie verpflichtet den BR zwingend zur Wahl eines Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden (Abs. 1). Außerdem regelt die Vorschrift die Stellung des BR-Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowohl für die Abgabe als auch für die Entgegennahme von Erklärungen des BRs (siehe Abs. 2).

Die Vorschrift gilt in vollem Umfang für den GBR (§ 51), den KBR (§ 59), die JAV (§ 65), GJAV (§ 73), die KJAV (§ 73b) und Gremien auf Schiffen und in Seebetrieben.

Annahme von Erklärungen

Der Vorsitzende des BR (im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter) ist nicht verpflichtet, Erklärungen außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb der Betriebsräume entgegenzunehmen; tut er dies doch, gilt die Erklärung als zugegangen. Der stellvertretende Vorsitzende kann und darf die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden nur wahrnehmen, wenn und solange der Vorsitzende selbst verhindert ist.

Befugnisse des Vorsitzenden

Der Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende) vertritt den BR nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Er ist deshalb nicht Vertreter des BR im Willen, sondern nur Vertreter für die erforderlichen Erklärung des BR. Er kann nicht anstelle des BR die diesem im BetrVG zugewiesenen Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten ausüben. Handelt der BR-Vorsitzende ohne Beschluss des BR oder gibt er eine dem Beschluss widersprechende Erklärung ab, kann er vom Betriebsrat abberufen werden.

Niederlegung des Vorsitzendenamtes

Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende können das Amt jederzeit niederlegen. Die Niederlegung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem BR (nicht gegenüber dem Arbeitgeber). Die Erklärung der Niederlegung muss klar und eindeutig sein. Auch nach einer Amtsniederlegung gehört das Mitglied noch zum Betriebsrat. Scheidet ein Vorsitzender und/oder sein Stellvertreter aus dem Betriebsrat aus, beinhaltet dies automatisch auch die Amtsniederlegung.

Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende nicht nur aus dem Amt, sondern auch aus dem BR aus, rückt das zuständige Ersatzmitglied endgültig in den BR, aber nicht in das Amt nach.

Abwählbarkeit

Der BR kann den Vorsitzenden und/oder stellvertretenden Vorsitzenden ohne besondere Begründung jederzeit abwählen (erforderliche Stimmenmehrheit gem. § 33 BetrVG).

Adresse:

IG Metall Heidelberg | Friedrich-Ebert-Anlage 24 | D-69117 Heidelberg
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