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IG Metall @ SAP

ARCHIV - Informationen für Beschäftigte bei SAP



Wir sind umgezogen

Demokratie im Betrieb

Betriebliche Mitbestimmung - Zeichen eines guten Unternehmens

Wir leben in einer Demokratie
Gelten die Prinzipien auch innerhalb des Betriebes?

In einer Demokratie zu leben, ist für uns mittlerweile eine Selbstverständlichkeit. Ebenso die damit verbundenen Kernelemente der Demokratie:

Demokratie als Partizipation
die Teilhabe jedes Einzelnen oder organisisierter Gruppen an den grundlegenden Entscheidungen wird in verschiedenen Stufen gewährleistet. Es gilt das allg. und gleiche Wahlrecht; es wird die Möglichkeit gesichert, die eigenen Präferenzen zu formulieren und in den Entscheidungsprozess einzubringen; die Chancengleichheit bei der Interessendurchsetzung ist gesetzlich geschützt; die demokratischen Rechte sind einklagbar.
Demokratie als Schutz
mittels Rechts- und Verfassungsstaat, durch Gewaltenteilung und durch die im Grundgesetz verankerte Vereinigungsfreiheit.
Demokratie als Integrationsform (Einbeziehung statt Ausgrenzung)
mittels der Gewährung sozialer Grundrechte und des Wohlfahrtsstaates seit dem 20. Jahrhundert.

Dabei handelt es sich jedoch um Errungenschaften, die von der breiten Bevölkerung erst erkämpft werden mussten. Die Könige oder die Herrschenden haben die Demokratie nie freiwillig gewährt.

In demokratischen Staaten gilt die Demokratie natürlich auch im betrieblichen Umfeld. Inwieweit demokratische Rechte aber auch innerbetrieblich verwirklicht werden, hängt vom Engagement der Belegschaft ab. Hier bedarf es der aktiven Einmischung per "betrieblicher Mitbestimmung".

Betriebliche Mitbestimmung

Was ist eine Gewerkschaft?Kernelemente der Demokratie werden im Betrieb - dank gewerkschaftlicher Unterstützung - durch verschiedene Mitwirkungsrechte der Beschäftigten gesichert. Die zur Verfügung stehenden Mittel haben dabei eine unterschiedliche Intensität der Partizipation: Sie reichen von einfachen Informations- und Anhörungsrechten über Initiativ- und Beratungsrechten bis hin zu - in einzelnen Bereichen - vollen Mitbestimmungsrechten.

Die betriebliche Mitbestimmung hat das Ziel, der Belegschaft Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu ermöglichen, weil alle Arbeitnehmer auch von den Folgen dieser Entscheidungen betroffen sind. Der Einfluss der Belegschaft endet aber regelmäßig dort, wo die Besitzverhältnisse tangiert werden.

Ähnlich wie bei der politischen Demokratie selbst kommt die betriebliche Mitbestimmung nicht ohne das Engagement der Beschäftigten. Und: die Mitbestimmung ist an formale Strukturen gebunden. Einerseits gibt es hierfür die betriebliche Mitbestimmung durch den Betriebsrat und andererseits die Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitsnehmervertreter im Aufsichtsrat.

Zwei sich ergänzende Arten der Belegschaftsmitwirkung

Gegenstand der betrieblichen Mitbestimmung durch den Betriebsrat sind: Fragen der Ordnung im Betrieb (z.B. die Geschäftsgrundsätze für Mitarbeiter), Fragen der Gestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsumgebung, die Gestaltung der Arbeitsabläufe, wie beispielsweise die Verteilung der Arbeitszeit, die personellen Einzelmaßnahmen wie z.B. Versetzungen und Einstellungen und Richtlinien zur Personalauswahl und für die bestehenden Sozialeinrichtungen bis hin zur Mitbestimmung über mögliche Zeiterfassungs- oder Leistungskontrolleinrichtungen.
Gesetzliche Grundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (siehe insbesondere § 80 BetrVG).

Gegenstand der Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat sind die unternehmerischen Entscheidungen und Kontrollrechte eines Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft. An diesen Entscheidungen und Kontrollen interner und externer Wirtschaftsvertreter sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer partizipieren. Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, den Vorstand einer Kapitalgesellschaft bei der Ausübung seiner Aufgaben zu überwachen.
Gesetzliche Grundlage ist das Aktiengesetz (siehe insbesondere § 111 AktG) Eine gesetzliche Grundlage für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Betrieb hat der Aufsichtsrat, haben damit auch die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht.

Der kleine Unterschied

Die Arbeit des Betriebsrats zielt also eher auf die konkreten Probleme im täglichen Arbeitsumfeld ab, wobei der Betriebsrat zur Durchsetzung der Belegschaftsinteressen über eine Fülle von Mitbestimmungsrechten, also über erzwingbare Rechte verfügt. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat können dagegen die große Linie der zukünftigen Unternehmensstrategie im Sinne der Arbeitnehmer lediglich durch AR-interne Diskussionen und durch Überzeugungsarbeit beeinflussen. Eine erzwingbare Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat lässt das AktG derzeit nicht zu.

Die zwei in Deutschland bestehenden Formen der Mitwirkung ergänzen sich und sind keine Entweder-Oder-Option. Es ist wie beim Flugzeug: Gut dass es Räder hat, sonst könnte es nicht starten und landen. Aber zum Fliegen braucht es Flügel. Nur durch beide Einwirkungsformen, im Betrieb per "Mitbestimmung des Betriebsrats" und im Unternehmen per "Kontrollfunktion im Aufsichtsrat" können alle Mitwirkungsrechte zum Vorteil der Belegschaft genutzt werden.

Adresse:

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Telefon: +49 (6221) 9824-0 | Telefax: +49 (6221) 9824-30 | | Web: www.heidelberg.igm.de

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