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BetrVG § 43 - Betriebsversammlung, Zeitpunkt

Betriebsverfassungsgesetz - Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen - § 43 BetrVG

§ 43 BetrVG - Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.

(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.

Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):

Mind. 4 Versammlungen im Jahr

Der Betriebsrat hat also nicht nur das Recht, nein, er ist gesetzlich verpflichtet in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung (ebenfalls ein Organ des BetrVG) abzuhalten. Das ist eine sog. zwingende Gesetzesvorschrift, die nicht zur Disposition des Betriebsrats, der Gewerkschaft oder gar des Arbeitgebers steht. Siehe Hessisches LAG, Beschluss vom 12.8.1993 - 12 Ta BV 203/92 - (rechtskräftig) im Anschluss an den Beschluss des ArbG Wetzlar vom 22.9.1993 - 1 BV 10/93.

Beschäftigte haben ein Recht auf Information und Aussprache im Rahmen einer Betriebsversammlung wenigstens einmal pro Quartal. Wie sonst sollen sie Nutzen aus der BR-Arbeit ziehen oder Anregungen in die BR-Arbeit geben können. Der Betriebsrat ist kein Geheimrat. Auch Absprachen mit der Geschäftsleitung über den "Verlauf" einer jährlichen Pflicht-Betriebsversammlung sind unzulässig (Vgl. Gesetzeskommentar DKK-Trittin, § 23 Rn 19, 52, 53).

Hausrecht

In den Betriebs- und Abteilungsversammlungen hat nicht der Arbeitgeber, sondern der Betriebsrat das Hausrecht, d.h. er leitet die Versammlung und erteilt das Recht, sich zu Wort zu melden - daran ist auch der Arbeitgeber gebunden. Der Arbeitgeber ist - im Gegensatz zu den Mitarbeitern - weder antragsberechtigt noch hat er ein Stimmrecht bei Abstimmungen. Die Betriebsversammlung ist ausschließlich eine Angelegenheit der Belegschaft, das betrifft auch die Willensbildung.

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