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BetrVG § 83 - Einsichtsrecht bei Personalakten

Betriebsverfassungsgesetz - Einsicht in die Personalakten - § 83 BetrVG

§ 83 BetrVG - Einsicht in die Personalakten

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.

Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):

Das Recht, in die Personalakten Einsicht zu nehmen, bezieht sich auf alle Unterlagen, die über die Person des Arbeitnehmers im Betrieb vorhanden sind. Es kommt nicht darauf an, dass diese Unterlagen in Form herkömmlicher Akten angelegt sind. Deshalb gehören neben den eigentlichen Personalakten auch eingeholte Auskünfte, Vornotizen über Beurteilungen, Werkschutzberichte u.ä. zu diesen einsehbaren Akten. Werden Angaben kodiert oder mittels elektronischer Datenverarbeitung gespeichert, so sind sie entschlüsselt und in allgemein verständlicher Form zu erläutern (Arbeitsgericht Berlin, 10 Ca 159/87). Der Arbeitnehmer kann zu seiner Unterstützung ein Betriebsratsmitglied seiner Wahl zur Einsichtnahme in die Personalakten hinzuziehen, ohne dass dies eines vorausgehenden Beschlusses des Betriebsrates bedarf.

Das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten besteht jederzeit, vor allem innerhalb der Arbeitszeit, und ist an keine Richtlinien gebunden. Es muss dem Betroffenen gestattet sein, sich Auszüge und Fotokopien anzufertigen (u.U. auf eigene Kosten). Aus der Formulierung des § 83 Abs. 1 BetrVG ergibt sich, dass der Betriebsrat zumindest dann von sich aus Einblick in die Personalakten nehmen kann, wenn der betreffende Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt hat.

Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Arbeitgeber eine missbilligende Äußerung aus den Personalakten entfernt, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können. Dies folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruht. Nach diesem Grundsatz hat der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht in bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten. Bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Widerruf bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung, so das Bundesarbeitsgericht vom 05.08.1992 - 5 AZR 531/91.

Adresse:

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