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BetrVG § 95 - Auswahlrichtlinien

Betriebsverfassungsgesetz - Auswahlrichtlinien - § 95 BetrVG

§ 95 BetrVG - Auswahlrichtlinien

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):

Thema Auswahlrichtlinien

Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffs "Auswahlrichtlinien". Hierunter sind die Regeln zu verstehen, die bei der personellen Einzelmaßnahme zugrunde gelegt werden. Auswahlrichtlinien sind üblicherweise abstrakt und generell formuliert und legen fest, welche Voraussetzungen bei personellen Einzelmaßnahmen vorliegen müssen oder nicht vorliegen dürfen. Sie können sich auch auf nur einen konkreten betrieblichen Anlass (z. B. eine bestimmte Betriebsänderung) beziehen. Je nach Vollständigkeit werden personelle Einzelmaßnahmen mehr oder weniger vorherbestimmt.

Auch die Vereinbarung eines bloßen Negativkatalogs, in dem festgelegt wird, welche Voraussetzungen bei der Durchführung der Maßnahme nicht vorliegen dürfen oder außer Betracht zu bleiben haben, stellt eine Auswahlrichtlinie dar.

Der BR wird, insbesondere wenn er kein Initiativrecht hat, sorgfältig zu prüfen haben, ob auch ohne schriftliche Fixierung Auswahlrichtlinien angewendet werden.

Ein Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift ist auch bei Personalinformationssystemen gegeben, die durch entsprechende Verknüpfung von Daten eine personelle Entscheidung vorbereiten, da hierbei vorausgesetzt ist, dass die für die Auswahl maßgebenden Kriterien und Anhaltspunkte im Einzelnen festgelegt worden sind.

Neben § 95 kommen bei Personalinformationssystemen vor allem Mitbestimmungsrechte des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und § 94 BetrVG in Betracht.

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