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BetrVG § 15 - Geschlechterquote

Betriebsverfassungsgesetz - Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter - § 15 BetrVG

§ 15 BetrVG - Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter

(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.

(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):

Geschlechterquote bei Betriebsratswahlen verfassungskonform

Die Regelungen in § 15 Absatz 2 BetrVG und § 15 Absatz 5 Nr. 2 WO sind nicht verfassungswidrig. Die im BetrVG getroffene Anordnung, dass das im Betrieb vertretene Minderheitsgeschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss sowie der in der Wahlordnung vorgesehene Listensprung verstoßen weder gegen den nach Artikel 3 Absatz 1 GG bestehenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl, noch wird dadurch in unzulässiger Weise in die durch Artikel 9 Absatz 3 GG gewährleistete Tarifautonomie eingegriffen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Wahlanfechtungsverfahren entschieden.

Bei der angefochtenen Betriebsratswahl in einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post entfielen auf Frauen als Geschlecht in der Minderheit drei von neun Betriebsratssitze. Um diese Sitze konkurrierte die Vorschlagsliste zweier Gewerkschaften. Bei Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens entfielen auf die Liste der einen Gewerkschaft sieben Betriebsratssitze, auf die der anderen zwei Sitze. Da auf deren Liste aber keine Frauen kandidiert hatten, wurde einer der beiden auf ihre Liste entfallenden Sitze der Liste mit den sieben Vertretern zugeschlagen, so dass eine weitere Frau Betriebsratsmitglied werden konnte. Die jetzt nur noch mit einem Listenplatz vertretene Gewerkschaft wandte sich dagegen und verlangte die Berichtigung des Wahlergebnisses. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen aber im Wesentlichen entsprochen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und eines Betriebsratsmitglieds hatte aber vor dem BAG Erfolg (BAG, Beschluss vom 16. März 2005, Aktenzeichen 7 ABR 40/04). Ein Anspruch auf Berichtigung des Wahlergebnisses besteht nicht, das Wahlergebnis war unter Zugrundelegung der wirksamen Regelungen in § 15 Absatz 2 BetrVG, § 15 Absatz 5 Nr. 2 WO zutreffend ermittelt worden.

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