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BetrVG § 92 - Personalplanung

Betriebsverfassungsgesetz - Personalplanung - § 92 BetrVG

§ 92 BetrVG - Personalplanung

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung an Hand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.

(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):

Personalplanung

Personalplanung: Der Mensch darf nicht nur Mittel für bestimmte Zwecke sein

Deshalb tritt das Ziel, die Arbeit menschengerecht zu gestalten, auch und gerade im Rahmen der Personalplanung gleichgewichtig neben die sachlichen Ziele des Unternehmens. Gegenstand der Personalplanung ist die gesamte Personalpolitik des Unternehmens. Personalplanung nach § 92 soll wesentlich dazu beitragen, dass Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zur Lösung betrieblicher und sozialer Probleme beitragen. Vor diesem Hintergrund steht das Initiativrecht "Personalplanung" in einem engen Zusammenhang mit den beschäftigungssichernden Maßnahmen nach § 92a BetrVG und den wirtschaftlichen Angelegenheiten nach den §§ 106 und 111 BetrVG.

Begriffe "rechtzeitig" und "umfassend"

"Rechtzeitig" ist die Unterrichtung, wenn der Betriebsrat noch die Möglichkeit hat, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Die Umsetzung der geplanten Maßnahme darf also noch nicht begonnen haben.

"Umfassend" ist eine Unterrichtung nur dann, wenn der Betriebsrat in die Lage versetzt wird, dem Arbeitgeber als gleichgewichtiger Verhandlungspartner gegenüberzutreten. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat also über Inhalt, Gründe und Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme möglichst ausführlich anhand von nachvollziehbaren Informationen und Unterlagen in Kenntnis setzen.

Zum Begriff "rechtzeitig" und "umfassend" hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) auch klargestellt: "Die Verpflichtung, den Betriebsrat und ggf. den Wirtschaftsausschuss des BR rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, soll sicherstellen, dass der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) vor Durchführung der Maßnahme seine Beratungsaufgaben bezüglich der Gesamtplanung wahrnehmen kann, weil sich die Gesamtplanung in der Regel auch auf die Personalplanung auswirkt" (BAG 20.11.1984, EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 6). Damit hat auch das BAG deutlich gemacht, dass insbesondere Planinformationen für die Unterrichtung des Betriebsrats von erheblicher Bedeutung sind. Der Betriebsrat soll durch die Beteiligung an der Personalplanung aber auch in die Lage versetzt werden, auf personelle Maßnahmen des AG, wie Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen, nicht nur reagieren zu müssen. Es geht um eine Beeinflussung der Daten und Voraussetzungen, die zu den Einzelentscheidungen führen. Darüber hinaus soll für die AN eine stärkere Objektivierung und bessere Durchschaubarkeit personeller Entscheidungen erreicht werden.

Personalplanung bedarf der intensiven Beratung

Der Unternehmer hat besonders die zu erwartenden sozialen und personellen Auswirkungen der unternehmerischen Planungen mit dem Betriebsrat zu erörtern, d.h. zu beraten. Im Rahmen dieser Beratungsgespräche haben der Unternehmer und der Betriebsrat auch darüber zu entscheiden, ob und wie die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden. Ziel des Betriebsrats muss dabei sein, zu erreichen, dass Personalplanung nicht lediglich als Folgeplanung der allgemeinen Unternehmensplanung betrieben wird. Es hat vielmehr darum zu gehen, die Personalplanung gleichberechtigt in die Unternehmensplanung einzubauen und zu erreichen, dass die Interessen der Arbeitnehmer bei der Personalplanung umfassend berücksichtigt werden. So kann z.B. der Betriebsrat seine Zustimmung zu Überstunden von einer Überprüfung der Stellenpläne abhängig machen und ggf. eine Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte fordern, insbesondere dann, wenn die Mehrarbeit über längere Zeit andauert.

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