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BetrVG § 75 - Grundsätze des Betriebsrats

Betriebsverfassungsgesetz - Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen - § 75 BetrVG

§ 75 BetrVG - Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Anmerkungen (aus der Rechtsprechung):

Durch diesen Paragraphen werden elementare Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen sowohl durch den Arbeitgeber und als auch durch den Betriebsrat und für die Amtsführung des BR festgelegt. Diese Grundsätze setzen nicht nur dem verbleibenden Direktionsrecht des AG Schranken, sondern stellen auch eine verbindliche Grundlage für die Regelungskompetenz der Betriebsparteien und die Ausübung der Mitbestimmung dar.

Sie enthalten über die in den Art. 3 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG normierten Grundrechte hinausgehende Benachteilignungsverbote, die sich insbesondere ausdrücklich auch auf den Schutz der AN erstrecken, die bestimmte Altersstufen überschritten haben. In Anlehnung an den Art. 9 Abs. 3 GG wird auch die Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer besonders geschützt (das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eine Vereinigung zu bilden, ihr beizutreten oder auch ihr fernzubleiben sowie das Recht, diese Vereinigung [Gewerkschaft] in ihrem Bestand zu wahren und zu fördern).

Nach Abs. 2 des § 75 BetrVG haben AG und BR die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten AN zu schützen und zu fördern und die Selbstständigkeit und Eigeninitiative der AN und Arbeitsgruppen zu fördern.

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