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BetrVG § 14 - Personen- und Listenwahl

Betriebsverfassungsgesetz - Wann gilt welches Wahlverfahren? Personenwahl (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl)? - § 14 BetrVG

§ 14 BetrVG - Wahlvorschriften

(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

Erläuterungen zur Personenwahl (Mehrheitswahl)

PersonenwahlBei der Personenwahl (im Unterschied zur Listenwahl stand also nur eine einzige Vorschlagsliste zur Wahl) erfolgt die Verteilung der Betriebsratssitze nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Da auch bei der Personenwahl das Minderheitengeschlecht die dafür vorgesehenen Mindestsitze bekommen muss, werden zunächst die dem Minderheitengeschlecht zustehenden Mindestsitze verteilt. Dazu werden die dem Minderheitengeschlecht zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt (§ 22 Abs. 1 WahlO).

Beispiel: Im Betrieb sind 55 wahlberechtigte Arbeitnehmer, darunter 33 Männer und 22 Frauen, beschäftigt. Bei dieser Belegschaftsgröße besteht der Betriebsrat aus 5 Mitgliedern (vgl. § 9 BetrVG). Die Ermittlung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht hat ergeben, dass 3 Sitze auf Männer und 2 Sitze auf Frauen entfallen.

Es gab 8 Kandidaten, darunter 5 Männer und 3 Frauen. Insgesamt wurden 50 Stimmen abgegeben, die sich wie folgt verteilen:

Frau 1:    8 Stimmen
Mann 1:   7 Stimmen
Frau 2:    2 Stimmen
Mann 2: 10 Stimmen
Frau 3:    4 Stimmen
Mann 3:   3 Stimmen
Mann 4:   8 Stimmen
Mann 5:   9 Stimmen

Zur Erfüllung der Mindestsitze des Minderheitengeschlechts erhalten Frau 1 und Frau 3 zunächst einen Sitz.

Nach der Verteilung der Mindestsitze des Minderheitengeschlechts erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Diese werden unabhängig von dem Geschlecht mit den Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt (§ 22 Abs. 2 WahlO).

Beispiel: In dem Beispiel erhalten also Mann 2, Mann 5 und Mann 4 einen Sitz im Betriebsrat.

Haben die für den zuletzt zu vergebenen Betriebsratssitz mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so wird unter diesen ausgelost, wer den Sitz erhält (§ 22 Abs. 3 WahlO).

Falls sich weniger Angehörige des Minderheitengeschlechts zur Wahl gestellt haben oder weniger Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden sind als Mindestsitze zustehen, sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des Geschlechts in der Minderheit auf das andere Geschlecht in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen zu verteilen (§ 22 Abs. 4 WahlO).

Erläuterungen zur Listenwahl (Verhältniswahl)

ListenwahlBei der Listenwahl (hierbei stehen im Unterschied zur Personenwahl der Belegschaft mehrere Vorschlagslisten zur Auswahl) ist die endgültige Sitzverteilung im Betreibsrat anhand des Grundsatzes der Verhältniswahl vorzunehmen. Dabei werden die einzelnen Betriebsratssitze zunächst auf die jeweiligen Vorschlagslisten verteilt. D.h. es werden die für die einzelnen Vorschlagslisten gegebenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 etc. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander dann reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen (§ 15 Abs. 1 WahlO).

Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet , wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt (§ 15 Abs. 2 WahlO).

Enthält eine Vorschlagsliste weniger Kandidaten, als Höchstzahlen auf sie entfallen, gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über (§ 15 Abs. 3 WahlO).

Die Kandidatenreihenfolge innerhalb der einzelnen Vorschlagsliste bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 15 Abs. 4 WahlO). Sie kann also nicht durch die Wahl verändert werden.

Beispiel: Im Betrieb sind 98 wahlberechtigte Arbeitnehmer, darunter 61 Männer und 37 Frauen, beschäftigt. Bei dieser Belegschaftsgröße besteht der Betriebsrat aus 5 Mitgliedern (vgl. § 9 BetrVG). Die Ermittlung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht hat ergeben, dass 3 Sitze auf Männer und 2 Sitze auf Frauen entfallen.

Es gab 3 Vorschlagslisten zur Wahl. Von den insgesamt 80 abgegebenen Stimmen entfielen auf

Liste 1: 44 Stimmen
Liste 2: 21 Stimmen
Liste 3: 15 Stimmen.

Liste 1 : 44

 Liste 2 : 21

 Liste 3 : 15  Stimmen

Mann : 1 = 44

 Frau : 1 = 21

 Mann : 1 = 15

Mann : 2 = 22

 Mann : 2 = 10,5  

 Mann : 2 = 7,5

Mann : 3 = 14,67  

 Frau : 3 = 7

 Mann : 3 = 5

Mann : 4 = 11

 Frau : 4 = 5,25

 Frau : 4 = 3,75

Mann : 5 = 8,8

Mann : 6 = 7,3

Demnach würden in diesem Beispiel 3 Sitze auf Liste EINS und je 1 Sitz auf Liste ZWEI und DREI entfallen.

Nachdem der Wahlvorstand die Sitze auf die einzelnen Vorschlagslisten verteilt hat, muss er listenübergreifend prüfen, ob bei der Sitzverteilung auf das Minderheitengeschlecht die vorgeschriebenen Mindestsitze entfallen. Entfallen auf das Minderheitengeschlecht die vorgeschriebenen Mindestsitze oder mehr Sitze, bleibt es bei dem ermittelten Wahlergebnis.

Beispiel: Dies war im oben genannten Beispiel nicht der Fall. Danach entfielen 4 Sitze auf "Männer" und nur 1 Sitz auf "Frauen", obwohl den Frauen mindestens 2 Sitze im Betriebsrat zustehen.

Ist das Minderheitengeschlecht nach der Sitzverteilung nicht mit der vorgeschriebenen Anzahl an Mindestsitzen vertreten, muss das ermittelte Ergebnis korrigiert werden. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Minderheitengeschlecht angehört, tritt die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Minderheitengeschlechts (§ 15 Abs. 5 Nr. 1 WahlO).

Beispiel: In dem Beispiel ist Liste 1 die Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl (14,67). Auf Liste 1 ist aber keine Person des Minderheitengeschlechts (Frau) mehr vorhanden. Wäre dies der Fall, hätte diese Person den Vorrang

Für den Fall wie im obigen Beispiel, dass also diese Vorschlagsliste keine Person des Minderheitengeschlechts enthält, geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit einem Angehörigen des Minderheitengeschlechts über. Sollte die folgende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten entfallen, wird ausgelost, auf welche Vorschlagsliste dieser Sitz entfällt (§ 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO).

Beispiel: In dem Beispiel entfällt auf Liste 2 die nächste nicht berücksichtigte Höchstzahl. Auf Liste 2 befindet sich an dritter Stelle eine Person des Minderheitengeschlechts (Frau) mit der Höchstzahl 7. Daher wird das Ergebnis dahingehend korrigiert, dass jetzt je zwei Sitze auf Liste EINS und ZWEI entfallen und ein Sitz auf Liste DREI entfällt.

Diese Korrektur des Wahlergebnisses ist solange fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des Minderheitengeschlechts erreicht ist (§ 15 Abs. 5 Nr. 3 WahlO).

Bei der Verteilung der Sitze des Minderheitengeschlechts sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 5 Nr. 4 WahlO).

Beispiel: Demnach entfallen in dem Beispiel die Betriebsratssitze auf die beiden zuerst genannten Kandidaten von Liste 1, an den zuerst genannten Kandidaten von Liste 3 und an die an erster und dritter Stelle genannten Kandidatinnen von Liste 2.

Wenn auf keiner anderen Vorschlagsliste Personen des Minderheitengeschlechts steht, bleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Minderheitengeschlechts hätte abgeben müssen (§ 15 Abs. 5 Nr. 5 WahlO):

Zusätzliche Informationen

Weitere Informationen zur Betriebsratswahl siehe Wikipedia

Als Gewerkschaftsmitglied steht Ihnen natürlich Ihre Gewerkschaft kostenlos mit Rat und Tat zur Seite. Siehe auch "Wie entsteht eigentlich ein Betriebsrat?"

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